FAQ


Häufig gestellte Fragen

Bereits mit ihrem Entstehen – also bei ihrer Schaffung – sind Werke durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Eine eigene Registrierung oder Anmeldung der Werke ist dafür nicht notwendig.

An Musik haben Komponisten, Textautoren, ausübende Künstler (z.B. Musiker, Sänger, Orchester) und Tonträgerhersteller (Labels) Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte. Für die Nutzung von Musik (z.B. Vervielfältigung, Verbreitung, online Anbieten im Internet) ist die Zustimmung aller dieser Berechtigten notwendig.
Wenn ich mein selbst komponiertes Lied vorführe und dafür vom Veranstalter eine Gage erhalte, bekomme ich dann für die öffentliche Aufführung Tantiemen? Ja. Einerseits erhält der Interpret für seine Tätigkeit des Musizierens eine Gage, andererseits stehen dem Interpreten, wenn er das Lied selbst komponiert hat, als Urheber für die öffentliche Aufführung seiner Kompositionen Tantiemen zu. Ist der Urheber Mitglied einer Verwertungsgesellschaft (in Österreich ist in diesem Fall die AKM zuständig), dann übernimmt diese die Vereinbarung mit dem Veranstalter.

Jedes Musikstück und jede Musikaufnahme ist urheberrechtlich geschützt. Die Schutzfrist für Musikaufnahmen erlischt 70 Jahre nach der Veröffentlichung, für Text und Komposition 70 Jahre nach dem Tod des Textautors bzw. Komponisten. Oft findet man auf CDs Copyright-Vermerke (wie z.B. ©) o. Ä. Diese Vermerke erleichtern die Identifikation des Rechteinhabers, der urheberrechtliche Schutz besteht aber auch ohne diese Hinweise.

Wenn die Rechteinhaber der Veröffentlichung im Internet nicht zugestimmt haben. Da Urheber und Unternehmen, die den Vertrieb von Musik organisieren in der Regel für ihre Leistung ein Entgelt erwarten, sind kostenlose Download-Angebote meist illegal.
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht online „zur Verfügung gestellt“ oder kopiert werden. Der Rechtsschutz gilt auch für das Internet.

Ja. Denn die Musik gehört den Rechteinhabern, und die müssen in jedem Fall gefragt werden, ob sie mit der Verbreitung einverstanden sind.

Eine Kopie ist erlaubt, wenn sie zum persönlichen, privaten Gebrauch gemacht wird und wenn das Kopieren von einer legalen Quelle erfolgt (z.B. einer gekauften CD oder DVD oder von einer Radiosendung). Der private Gebrauch schließt auch Haushaltsmitglieder ein. Kopien zum Zweck der kostenlosen Weitergabe an Dritte sind ebenso verboten wie der Verkauf von Kopien.

Ja. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, auf welchem Medium man seine Kopie zum privaten Gebrauch aufzeichnen möchte.

Nein. Songs von anderen dürfen ohne deren Einverständnis keinesfalls freigegeben werden, auch wenn diese auf CD gekauft oder für den persönlichen, privaten Gebrauch kopiert wurden. Es würde das Online-Recht verletzen, das beim Kauf einer CD nicht miterworben wird. Privatkopien dürfen generell nicht dazu verwendet werden, ein Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was mit der Freigabe im Internet jedenfalls erreicht wird.

Nein. Es gilt wie oben: Filme von anderen dürfen ohne deren Einverständnis keinesfalls freigegeben werden, auch wenn diese auf Video oder DVD gekauft oder für den persönlichen, privaten Gebrauch kopiert wurden. Es würde das Online-Recht verletzen, das beim Kauf einer DVD nicht miterworben wird. Privatkopien dürfen generell nicht dazu verwendet werden, ein Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was mit der Freigabe im Internet jedenfalls erreicht wird.

Computerprogramme sind, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt. Neben dem urheberrechtlichen kann das Werk auch noch nach anderen Kategorien, z.B. als „Gebrauchsmuster“ oder patentrechtlich geschützt sein. Das Urheberrechtsgesetz enthält eine Reihe von eigenen Bestimmungen nur für Computerprogramme. Beispielsweise gilt für Computerprogramme die Ausnahmeregelung der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht – so wie das beispielsweise bei Musik der Fall ist. Sicherungskopien dürfen aber angefertigt werden.

Logos können doppelt geschützt sein: durch das Urheberrecht – als Werk der bildenden Kunst bei ausreichender Individualität und Originalität – und das Markenrecht – als (Wort-)Bildmarke. Während das Urheberrecht Werke schützt, geht es im Markenschutzgesetz um den Schutz grafisch darstellbarer Zeichen, soweit diese ausreichende Unterscheidungskraft haben. Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch durch die Schöpfung des Werks, das Markenrecht wird erst durch die Eintragung der Marke ins Markenregister erworben. Auch die Schutzdauer ist verschieden: das Urheberrecht beginnt mit der Schaffung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; das Markenrecht dagegen entsteht mit der Eintragung ins Markenregister und endet zehn Jahre nach der Registrierung, die aber beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden kann.

Fotos sind als „Lichtbildwerke“ durch das Urheberrecht geschützt. Außerdem unterliegen Fotos dem „Schutzrecht des Lichtbildherstellers“. Während das Urheberrecht dem Fotografen zusteht (der allerdings jedem Dritten Werknutzungsrechte einräumen kann), entsteht das Schutzrecht des Lichtbildherstellers bei Fotos, für die ein Fotograf beauftragt und bezahlt wurde, beim Inhaber des Fotostudios. Vom urheber- und leistungsschutzrechtlichen Schutz von Fotos ist das Recht des am Foto Abgebildeten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das vom Urheberrecht unabhängig ist.

Im Urheberrecht versteht man unter einer Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Viele der im Informationszeitalter mit großem Aufwand hergestellten Datenbanken (z.B. elektronische Telefonbücher) sind geschützt. Seit einigen Jahren gibt es ein eigenes Schutzrecht für denjenigen, der wesentlich in eine Datenbank investiert hat. Die Frist für das Schutzrecht des Datenbankherstellers beträgt 15 Jahre.
Durch weitere Investitionen (z. B. Aufrüstung etc.) kann der Schutz verlängert werden.

Nicht nur die auf einzelnen Web-Seiten enthaltenen Inhalte, wie etwa Texte, Bilder oder Töne, sind unter den allgemeinen Voraussetzungen („eigentümliche geistige Schöpfung“) urheberrechtlich geschützt. Auch das Layout einer Web-Seite insgesamt kann als Werk der Gebrauchsgrafik – und damit als Werk der bildenden Kunst – urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Frage des Schutzes hängt von der konkreten Gestaltung einer Web-Seite ab. Web-Seiten, die sich in einer rein handwerklichen, routinemäßigen Leistung erschöpfen, bleiben mangels Individualität und Originalität ohne Schutz. Web-Sites können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Datenbankwerke geschützt sein.

Jedes Ins-Internet-Stellen erfordert die Speicherung des betreffenden Materials auf einem Computer (Web-Server). Bei dieser Speicherung handelt es sich um eine den Rechteinhabern vorbehaltene Vervielfältigung und darüber hinaus wird das Material anschließend im Internet abrufbar gehalten und jeweils auf individuelle Anforderung auf die Computer von Nutzern übertragen. Darin liegt ein Eingriff in ein weiteres dem Urheber vorbehaltenes Recht, nämlich das mit 1. Juli 2003 eingeführte Zurverfügungstellungsrecht.
Das Ins-Internet-Stellen von geschütztem Material ist also ein doppelter Eingriff und bedarf daher in zweierlei Hinsicht der Einwilligung der Rechteinhaber.

Vor allem muss ein Zitat als solches erkennbar sein, denn nur, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, handelt es sich überhaupt um ein Zitat, andernfalls um ein unzulässiges Plagiat. Zitate bedürfen grundsätzlich einer Quellenangabe. Diese hat zumindest aus dem Titel und der Urheberbezeichnung des benutzten Werkes, u. U. auch aus der genauen Fundstelle zu bestehen. Die größte praktische Bedeutung hat das Literaturzitat: erlaubt sind das Anführen einzelner Stellen eines veröffentlichten Sprachwerks (kleines Zitat) sowie das Aufnehmen bestimmter erschienener Werke der Literatur in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein anderes wissenschaftliches Werk (großes Zitat).

Ja. Das gilt allgemein und auch für den Unterricht (z. B. Übersetzungen). Ein Verbot des Bearbeitens fremder Werke – worunter etwa die Änderung oder Übersetzung fallen – wäre auch wenig sinnvoll, denn es könnte nicht oder kaum kontrolliert werden. Beabsichtigt aber der Bearbeiter seine Bearbeitung zu verwerten (z.B. Herausgabe einer Übersetzung in Buchform, Veröffentlichung von Liedern mit neuen Texten), dann muss der Bearbeiter vom Urheber des Originalwerkes das erforderliche Bearbeitungsrecht einholen.

Das Recht am eigenen Bild ist, wie etwa auch das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht.
Es besteht darin, dass Personenbildnisse nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (oder u. U. eines nahen Angehörigen) verletzt würden. Um die Zulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob bei objektiver Prüfung schutzwürdige Interessen des Abgebildeten bestehen. In einem zweiten Schritt ist die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen. Dabei sind aber nicht nur das Bild selbst, sondern auch Bildunterschriften, Begleittexte und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Bei einer ungenehmigten Verwendung von Personenbildnissen für Werbezwecke ist regelmäßig von einer Verletzung von Interessen auszugehen.

Erstens ist zu beachten, dass auch E-Mails urheberrechtlich geschützt sind und nur innerhalb der Grenzen des Urheberrechts genutzt werden dürfen. Eine urheberrechtlich geschützte E-Mail an eine Mailing-Liste weiterzuleiten, bedarf in der Regel der Einwilligung aller an dieser E-Mail Berechtigten. Weiters gibt es eine Bestimmung betreffend Briefschutz: Nach dieser Bestimmung dürfen Briefe, Tagebücher und andere vertrauliche Aufzeichnungen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder des Adressaten (oder unter Umständen auch eines nahen Angehörigen) verletzt würden. Je nach Inhalt fallen E-Mails auch unter diese Bestimmung.

Quelle:

–    Haller, MMag. Dr. Albrecht: Urheberrecht – 30 häufig gestellte Fragen (FAQ) samt Antworten und einer kleinen Check-Liste, verfasst i.A. des BMBWK