Geistiges Eigentum


Neues zu Website-Blocking

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Telekom-Regulator anerkennt Zugangssperren zu strukturell rechtsverletzenden Websites als legitimes Mittel des Rechtsschutzes im Internet. Kein Problem mit Netzneutralität bei der Sperre von Domainnamen (DNS-Sperre). Musikwirtschaft lädt Internet-Provider zu Verhandlungen über abgestimmte Vorgehensweise ein.

Website-Blocking als legitimes Mittel des Rechtsschutzes im Internet anerkannt

Internet-Provider müssen den Zugang zu Websites sperren, auf denen im großen Stil Urheberrechte verletzt werden. Das war bereits das Ergebnis höchstgerichtlicher Entscheidungen in mehreren Musterverfahren der Musik- und Filmbrache der letzten Jahre – Stichwort: kino.to oder thepiratebay. Auch der Europäische Gerichtshof wurde angerufen und stellte klar, dass Zugangssperren im Einklang mit europäischem Recht und insbesondere mit der Charta der EU-Grundrechte stehen.

Österreichische Internet-Provider sperren und zeigen sich selbst beim Telekom-Regulator an

Gestützt auf die Grundsatzentscheidungen forderte die Musikwirtschaft bereits im August 2022 mehrere heimische Internet-Provider zur Sperre des Zugangs zu den Seiten NewAlbumReleases.net sowie can-na.to und canna-power.to auf – allesamt strukturell rechtsverletzende Websites, deren Hauptfunktion darauf gerichtet ist, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne jede Genehmigung der Rechteinhaber online anzubieten und wirtschaftlich zu verwerten. NewAlbumReleases.net, canna.to und canna-power.to sind international bekannte Piraterie-Portale, gegen die es in mehreren Staaten, etwa Deutschland, Frankreich, Italien, UK, Portugal oder Dänemark, bereits Zugangssperren gibt.

Die angeschriebenen österreichischen Internet-Provider sperrten den Zugang zu diesen Websites, alle mittels DNS-Sperren und einzelne auch mittels IP-Sperren. In einer offenbar konzertierten Aktion zeigten sich sämtliche Provider selbst beim Telekom-Regulator wegen möglicher Verletzung der Netzneutralität an. Die Regulierungsbehörde TKK gab nun mit ihren Bescheiden vom 7. August 2023 Entwarnung und bestätigte, dass vor dem Hintergrund der Netzneutralität Zugangssperren an sich und die Sperre von Domainnamen (DNS-Sperre) zulässig sind. Nur IP-Sperren lehnt die Behörde ab, weil dieselbe IP-Adresse auch von anderen Websites genutzt werden kann. Aus Sicht der Rechteinhaber kommt es hier auf den konkreten Einzelfall an. Wenn eine IP-Adresse nur für illegale Angebote genutzt wird, spricht auch nichts gegen die wirksamere IP-Sperre. Allerdings entscheidet der Provider darüber, wie eine Zugangssperre umzusetzen ist (DNS- oder IP-Sperre). Die Content-Inhaber dürfen abmahnen und Zugangssperren ver-langen – wie gesperrt wird, entscheidet ausschließlich der Provider. Die Bescheide der TKK sind demnach als eine Art Handlungsanleitung des Regulators an die Provider zu verstehen.

Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbands der Österreichischen Musikwirtschaft:
„Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass jetzt auch die Telekom-Regierungsbehörde Website-Blocking und DNS-Sperren offiziell für zulässig erklärt. Das war aber auch schon bisher rechtlich anerkannte und gängige Praxis.“

„Es darf die Frage gestellt werden, ob für eine relativ einfache Erkenntnis 15 Parallelverfahren mit mehr als 1.000 Aktenseiten und ein volles Jahr Verfahrensdauer notwendig waren. Bei der Pirateriebekämpfung braucht es schnelle Entscheidungen und kurze Verfahren. Die Gerichte entscheiden über Einstweilige Verfügungen oftmals binnen weniger Tage.“

„Für Best-Practice halten wir ein Industrie-Abkommen zwischen Providern und Content-Inhabern, in dem die einzelnen Schritte bei Website-Blocking einvernehmlich festgelegt werden. Das wäre effektiv, würde Kosten sparen und allen Beteiligten die nötige Rechtssicherheit geben.“

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