RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Häufig gestellte Fragen
Das Geistige Eigentum schützt neben den vermögensrechtlichen auch die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Kreativen. Gesetzliche Grundlage für den Schutz des geistigen Eigentums ist das Urheberrechtsgesetz. Es regelt die Entstehung, den Schutz und die Verwertung geschützter Werke und Leistungen und gehört – ebenso wie das Sacheigentum – zum verfassungsrechtlich verankerten Grundrecht auf Eigentum.
Geschützt sind Werke, die eine eigentümliche (d.h. individuelle, originelle) geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst sind. Voraussetzung für den Schutz ist, dass ein über das Alltägliche hinausgehendes Mindestmaß an Originalität und Individualität sowie ein erkennbares geistiges Konzept vorliegen. Es muss sich allerdings nicht um Kunst im engeren Sinn handeln.
Zu den Werken der Literatur zählen etwa Romane, Erzählungen, Gedichte, Liedtexte, Bühnenwerke, Tagebücher, Drehbücher, wissenschaftliche und publizistische Arbeiten, Reden. Werke der Musik sind sämtliche Kompositionen wie Opern und Operetten, symphonische Werke, Musicals, Lieder, Chansons, Schlager und Pop-Songs. Ebenso weit gefasst sind die Werkkategorien bildender Kunst (von Gemälden bis zum Kunstgewerbe) und Filmkunst (vom Spielfilm bis zum Werbespot, aber auch Video-/Computerspiele (!)).
Ebenfalls geschützt sind so genannte Sammelwerke, das sind Sammlungen, die in Folge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen; die vorausgesetzte Individualität und Originalität liegt hier also in der Auswahl oder in der Anordnung der Einzelteile.
Neben den Werken fallen auch bestimmte Leistungen unter den Schutz des geistigen Eigentums. Das Urheberrechtsgesetz bezeichnet die daran bestehenden Rechte als verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte. Konkret handelt es sich um die Leistungen von ausübenden Künstlern (Sänger, Instrumentalisten, Bühnen-/Filmschauspieler), deren Aufführungen oder Vorträge geschützt sind, ebenso von Tonträgerherstellern (Musikproduktionen), von Filmherstellern, von Fotografen (Herstellung von Lichtbildern), von Sendeunternehmen, von Herausgebern nachgelassener Werke und von Herstellern investitionsintensiver Datenbanken.
Urheberrechte und Leistungsschutzrechte entstehen bereits durch die Schöpfung des Werkes bzw. durch die Erbringung der Leistung selbst (Realakte) – einer Registrierung oder Anmeldung bedarf es nicht. Auch Schüler können – unabhängig von ihrem Alter – an den von ihnen erstellten Arbeiten bzw. erbrachten Leistungen Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte erwerben. Anders als das zeitlich unbegrenzte Sacheigentum ist der urheberrechtliche Schutz zeitlich begrenzt. Die Schutzfristen sind unterschiedlich, je nachdem, um welchen Schutzgegenstand es sich handelt:
- Das Urheberrecht an Werken endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. des letzten lebenden Miturhebers).
- Die Schutzfrist für Musikaufnahmen (Leistungsschutzrechte der Produzenten und Interpreten) endet 70 Jahre nach der Veröffentlichung.
- Die Schutzfrist für Filmwerke endet 70 Jahre nach dem Tod des Letztverstorbenen aus dem Personenkreis des Hauptregisseurs, des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.
- Die Schutzfrist für Leistungsschutzrechte der Filmdarsteller beträgt 50 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die Aufführung stattgefunden hat bzw. wenn die Aufführung vor Ablauf dieser Frist auf Bild- oder Schalltonträger festgehalten wurde, 50 Jahre nach der Veröffentlichung.
- Für Erstherausgeber nachgelassener Werke beträgt die Schutzfrist nur 25 Jahre.
- Für Datenbankhersteller beträgt die Schutzfrist 15 Jahre.
- Nach Ablauf der Schutzfrist steht das Werk bzw. die Leistung für jeden zur beliebigen Nutzung zur Verfügung.
Das Urheberrecht ist ein Bündel vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse, das Verwertungsrechte, Vergütungsansprüche und Urheberpersönlichkeitsrechte umfasst.
Es werden im Wesentlichen folgende Verwertungsrechte unterschieden:
- Vervielfältigungsrech
- Verbreitungsrecht
- Senderecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Zurverfügungstellungsrecht (Recht, das Werk online zur Verfügung zu stellen)
Verwertungsrechte sind ausschließliche Rechte oder Exklusivrechte der Rechteinhaber, auf deren Grundlage sie bestimmte Verwertungen erlauben oder auch untersagen können. Die Ausschließlichkeit ist aber kein Selbstzweck, sondern ermöglicht es den Rechteinhabern, die Nutzung ihrer Werke oder Leistungen zu erlauben (zu lizenzieren) und daraus ein Einkommen zu erzielen.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die ideellen Interessen der Rechteinhaber.
Im Wesentlichen zählen zu den Urheberpersönlichkeitsrechten:
- Veröffentlichungsrecht (Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und durch wen sein Werk erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird)
- Schutz der Urheberschaft (Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, wenn diese bestritten oder das Werk einem anderen zugeschrieben wird)
- Recht auf Urheberbezeichnung (Recht, über die Urheberbezeichnung zu entscheiden)
- Recht auf Werkschutz (Schutz vor ungenehmigten Werkveränderungen)
Das Kopieren greift in das dem Rechteinhaber vorbehaltene Recht auf Vervielfältigung ein und ist deshalb nur mit seiner vorherigen Zustimmung erlaubt. Auf das technische Vervielfältigungsverfahren (Vervielfältigung auf Ton- oder Bildtonträgern oder digitale Speicherung auf PC-Festplatten), die Menge der Kopien oder die Beständigkeit der Kopie (vorübergehend oder dauerhaft) kommt es dabei nicht an. In bestimmten Ausnahmefällen sind Kopien im Interesse der Allgemeinheit auch ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt (siehe dazu freie Werknutzungen).
- Aufführungsrecht (z.B. bei Konzerten und öffentlichen Veranstaltungen)
- Wiedergaberecht (z.B. in Diskotheken, Bars, Restaurants)
- Senderecht in Radio und Fernsehen
- Vervielfältigungsrecht (wenn die Sendung oder öffentliche Wiedergabe von einer Kopie erfolgt)
Die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für diese Massennutzungen werden in der Regel von so genannten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft des Rechteinhabers bei „seiner“ Verwertungsgesellschaft. Die Tantiemenausschüttungen der österreichischen Verwertungsgesellschaften tragen wesentlich zum Lebensunterhalt von Kreativen und Künstlern sowie zum wirtschaftlichen Ertrag von Verlagen und Labels bei.
Urheber und Leistungsschutzberechtigte können anderen – in Urheberrechtsverträgen – gestatten, ihre Werke und Leistungen auf einzelne oder alle ihnen vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen. Diese in der Regel vertraglich gegen Entgelt erteilte Erlaubnis kann mit non-exklusiver (Werknutzungsbewilligung) oder mit exklusiver Wirkung (Werknutzungsrecht) erfolgen. Die Erlaubnis zur Werknutzung kann zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt werden. Wichtige Urheberrechtsverträge sind etwa Verlagsverträge, Vortrags- und Aufführungsverträge, Produktionsverträge, Sendeverträge oder Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften.
Eine Besonderheit des Urheberrechts ist, dass es – anders als beim Sacheigentum – keinen so genannten Gutglaubenserwerb gibt. Wenn ein (vermeintlicher) Lizenzgeber selbst nicht über die erforderlichen Rechte verfügt, kann er dem Lizenznehmer nicht die gewünschten Rechte verschaffen. Der wahre Rechteinhaber kann dann gegen den Lizenznehmer vorgehen, auch wenn dieser im besten Glauben gehandelt hat. Lizenznehmer sind daher gut beraten, sich durch eine volle Schad- und Klagloshaltung des Lizenzgebers vertraglich abzusichern. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil auch ein gutgläubiger Urheberrechtsverletzer den verschuldensunabhängigen zivilrechtlichen Ansprüchen (etwa Unterlassung) ausgesetzt ist.
Das Urheberrecht selbst kann zwar vererbt, unter Lebenden aber grundsätzlich nicht übertragen werden. Ebenso sind auch die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar.
Im Interesse der Allgemeinheit stellt das Urheberrecht bestimmte Nutzungen von Werken und Leistungen frei. Diese freien Werknutzungen sind Ausnahmen und Einschränkungen der sonst ausschließlichen Verwertungsrechte der Rechteinhaber.
Der Urheber muss diese Nutzungen dulden, in manchen Fällen erhält er als finanziellen Ausgleich einen Anspruch auf angemessene Vergütung, der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. Beispiele für freie Werknutzungen sind etwa die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch, die Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, die Privatkopie, die Reprografie, die Berichterstattung über Tagesereignisse, bestimmte Kopien aus Bibliotheken und Sammlungen, Zitate und kurzfristige Vervielfältigungen bei technischen Übertragungsvorgängen. Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Vergütungsansprüche der Rechteinhaber gibt es etwa bei der Filmvorführung zu Unterrichtszwecken, bei der Reprografie (Geräte- und Betreibervergütung) und bei der Privatkopie (Leerkassettenvergütung). Bei der Werkverwendung in Zitaten oder im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse erhalten die Urheber keinen finanziellen Ausgleich.
Verlage, Labels oder Filmproduzenten verwerten Werke zumeist individuell, d. h. es werden einzelne oder eine kleinere Anzahl von Produktionen oder Werken verwertet.
Verwertungsgesellschaften sind hingegen auf die kollektive Verwertung einer Vielzahl von Werken oder Leistungen spezialisiert. Sie sind Treuhänder der Rechteinhaber, schließen für die Gesamtheit ihrer Bezugsberechtigten Verwertungsverträge mit Nutzern ab, kassieren das dafür vereinbarte Entgelt und verteilen dieses an die Rechteinhaber.
Verwertungsgesellschaften kontrollieren auch die Nutzung der Rechte der von ihnen vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten – eine Aufgabe, die vor allem bei Massennutzungen von den Rechteinhabern selbst nicht wahrgenommen werden könnte (z.B. Wiedergabe von Musik in Radio, Fernsehen oder in Diskotheken, Restaurants, Hotels).
Weitere Informationen über Verwertungsgesellschaften finden Sie hier
Beim Filesharing werden Musikstücke oder Filme im Internet in Form digitaler und datenkomprimierter Files verbreitet. Darüber hinaus kommt es zu Vervielfältigungen sowohl beim Upload als auch beim Download. Im Jahr 2003 wurde das österreichische Urheberrechtsgesetz den durch die technologische Entwicklung (Digitalisierung, digitale Massenspeicherung, Internet etc.) veränderten Anforderungen angepasst und aktualisiert. Dabei wurde klargestellt, dass das Digitalisieren geschützter Werke eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung ist. Für das interaktive Anbieten eines Werkes im Internet wurde ein eigenes Verwertungsrecht eingeführt, das so genannte Zurverfügungstellungsrecht, das den Rechteinhabern vorbehalten ist.
Anwendungsfälle für digitale Vervielfältigungen: Einscannen von Fotos, Rippen einer CD oder DVD auf eine PC-Festplatte, Download von Musik und Filmen aus dem Internet.
Anwendungsfälle für das neue Online-Recht (Zurverfügungstellungsrecht): Upload in ein Filesharing-System (Werk wird anderen zum Download zur Verfügung gestellt), online abrufbar Halten von Musik und/oder Filmen auf einer Web-Site oder das Posten in eine Newsgroup. Sowohl das Vervielfältigen als auch das online Zurverfügungstellen sind nur mit vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt. Das bedeutet, dass urheberrechtlich geschützte Songs und/oder Filme ohne diese Zustimmung weder in ein Filesharing-System hochgeladen (Zurverfügungstellungsrecht) noch aus einem solchen System heruntergeladen werden dürfen (Vervielfältigungsrecht).
Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzten Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z. B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Form von Schadenersatz.
Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechtsverletzers. Unterlassungsansprüche können mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden. Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind sogar gerichtlich strafbar und können Geldstrafen, in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen bis zu zwei Jahren zur Folge haben.