Website-Blocking Verfahren


Stand der Dinge

Website-Blocking ist als legitimes Mittel des Rechtsschutzes anerkannt. Ein aktueller Beschluss des OLG Wien negiert die Interessen der Kunstschaffenden und Kulturproduzenten.

Im Verfahren gegen A1 Telekom liegt eine rechtskräftige Einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 21.7.2015 vor, derzufolge der Zugang zu den strukturell rechtsverletzenden Websites isohunt.to, 1337x.to, h33t.to und thepiratebay.se zu unterbinden ist. Im Verfahren gegen mehrere andere ISPs wegen DERSELBEN Websites hat zunächst das Handelsgericht Wien eine Einstweilige Verfügung erlassen, diese wurde nun vom OLG Wien aufgehoben. Der Beschluss des OLG Wien ist nicht rechtskräftig.

Die Musikwirtschaft wird gegen diesen Beschluss des OLG Wien ein Rechtsmittel an den OGH einbringen, der in letzter Instanz entscheiden wird.

Das OLG Wien beruft sich u.a. auf eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes, aber:
Die österreichische und die deutsche Gesetzeslage sind in diesem Zusammenhang nicht vergleichbar! In Österreich gibt es einen klar geregelten Unterlassungsanspruch gegen den Provider (§ 81 Abs 1a UrhG). In Deutschland gibt es Vergleichbares nicht.

Warum den Rechteinhabern nur die Möglichkeit des Unterlassungsanspruchs gegen den Provider (also Website-Blocking) übrig bleibt:

Gegen einzelne User können und wollen die Rechteinhaber in Österreich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgehen.

Ein Vorgehen gegen die Betreiber der illegalen Websites scheitert aus faktischen Gründen. Sie sind sich der Illegalität ihres Handelns voll bewusst und nutzen jede Möglichkeit aus, ihre Identität zu verschleiern – und davon bietet das Internet mehr als genug, z.B. indem die Domain-Namen illegaler Websites in Tonga (Endung: „.to“) oder anderen Ländern registriert werden, die dies anonym ohne jeglichen Identitätsnachweis zulassen. Auch die Verschleierung mit Hilfe so genannter Proxy-Server ist üblich. Der Slogan „Löschen statt Sperren“ klingt vielleicht gut, ist aber in der Praxis ohne Relevanz, weil der Server, auf dem zu löschen wäre, weder bekannt noch überhaupt auffindbar ist.

 

Website-Blocking ist als legitimes Mittel des Rechtsschutzes anerkannt

Internet-Provider müssen den Zugang zu Websites sperren, auf denen im großen Stil Urheberrechte verletzt werden. Das ist das Ergebnis des über vier Jahre durch alle Instanzen geführten „kino.to“-Musterverfahrens. Auch der Europäische Gerichtshof wurde angerufen und hat Website-Blocking als legitimes Mittel des Rechtsschutzes anerkannt. Laut EuGH stehen Zugangssperren im Einklang mit europäischem Recht, insbesondere mit der Charta der Grundrechte der EU. Bei den Websites isohunt.to,1337x.to, h33t.to und thepiratebay.se handelt es sich um strukturell rechtsverletzende Bittorrent-Portale, deren Hauptfunktion darauf gerichtet ist, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne jede Genehmigung der Rechteinhaber online anzubieten, um damit Userzahlen und Werbeeinnahmen zu generieren. Die genannten Websites sind international bekannte Piraterie-Portale, gegen die es in mehreren europäischen Staaten, darunter Großbritannien, Belgien, Spanien, Italien, Irland, Finnland, Dänemark, Island und eben auch Österreich Zugangssperren gibt.

 

Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft:

„Die Grundlagen für Website-Blocking in Österreich wurden in einem vierjährigen Musterverfahren unter Einbeziehung des Europäischen Gerichtshofs rechtskräftig geklärt. Im vorliegenden Beschluss des OLG Wien sehen wir die Interessen der Kunstschaffenden und der Kulturproduzenten nicht berücksichtigt und haben deshalb ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof eingelegt.“

  News · Recht