Urheberrechtsverletzungen im Internet


EUGH spricht Klartext

Wichtige Richtungsentscheidung des EuGH zur Verantwortung der Internet-Provider bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute eine wichtige Richtungsentscheidung zur Verantwortung der Internet-Provider bei der Verletzung von Urheberrechten im Internet getroffen. Die Sperre des Zugangs zu rechtsverletzenden Webseiten durch Internet-Provider ist demnach zulässig und mit den Grundrechten des EU-Rechts vereinbar. Weiters bestätigt der EuGH, dass das geistige Eigentum selbst ein Grundrecht des EU-Rechts und gegen Eingriffe wirksam zu schützen ist. Die Entscheidung des EuGH erfolgte auf Ersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem Musterverfahren des Constantin Film Verleihs und der Wega Film gegen UPC Telekabel Wien.

Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft, zum heutigen EuGH-Urteil:

„Was in vielen anderen europäischen Ländern längst anerkannt ist, wird durch diese Richtungsentscheidung des EuGH auch in Österreich Realität. Die Internet-Provider dürfen sich zukünftig nicht mehr wie unbeteiligte Zaungäste verhalten, sondern tragen zurecht auch einen Teil der Verantwortung bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet.“

„Wir erwarten uns von der heutigen EuGH-Entscheidung positive Signale für die weitere Entwicklung des legalen Online-Musikmarkt in Österreich. Im vergangenen Geschäftsjahr wurden mit neuen Musikangeboten im Internet bereits 31 Millionen Euro umgesetzt, das ist ein Viertel des heimischen Gesamtumsatzes. In Österreich sind rund 40 lizenzierte Musikanbieter online, in Europa 230 – mit steigender Beliebtheit bei musikaffinen Konsumentinnen und Konsumenten!“

„Wenn der Providerverband ISPA in einer Aussendung zum EuGH-Urteil den Schutz des Urheberrechts mit Zensur gleichsetzt und Verwertungsgesellschaften mit dem türkischen Erdogan-Regime vergleicht, dann hat er es nicht verdient, in der weiteren urheberrechtlichen Diskussion ernst genommen zu werden.“, so Medwenitsch abschließend.

Weitere Informationen zur EuGH-Entscheidung hier.

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